
![]() ![]() ![]() ![]() Die Bilder zeigen die Zwangsräumung und völlige Zerstörung einer Siedlung an der Sektorengrenze zwischen Schönholz und Wilhelmsruh durch Soldaten der DDR-Armee, um Platz für den Bau der berüchtigten Berliner Mauer zu schaffen. |
Spätestens mit dem Fall der Berliner Mauer hätten die
Grundstücke rückenteignet werden müssen, denn die
Errichtung der Berliner Mauer im Jahre 1961, also die Errichtung einer
militärischen Anlage durch die bewaffneten Armee-Kräfte des
SED-Regimes, verstieß gegen den entmilitarisierten
Status der Stadt Berlin.
Danach war es deutschem Militär nicht
gestattet, sich in Gesamt-Berlin aufzuhalten und sich
zu stationieren.
In Berlin gab es deshalb auch keine Wehrpflicht.
Das beste Beispiel dafür ist der Fall des
ostberliner Wehrpflichtverweigerers
Niko Hübner, der von der Volkspolizei verhaftet wurde, weil er
sich mit dem Hinweis auf den entmilitarisierten Status Groß-Berlins
weigerte, zur Musterung in Ostberlin zu erscheinen. Er bekam
schließlich, und vor allem auf Grund internationaler Proteste
gegen seine
Inhaftierung, Recht.
Die Mitglieder der Interessengemeinschaft ehemaliger
Grundstücksbesitzer auf dem Mauerstreifen Berlin e.V. sind deshalb der
Meinung, dass auch ihre Enteignungen und die Vertreibung von ihren
Grundstücken von vorne herein nichtig waren.
Auch verstießen diese Massnahmen des DDR-Regimes
gegen das Völkerrecht.
Nachzulesen u.a. in einem Gutachten
des bekannten Menschenrechtlers Prof. Dr. Blumenwitz,
Berlin.
Eine Rückenteignung unserer
Grundstücke wäre danach gesetzlich
und moralisch
legitim.
Im Einigungsvertrag 1990 zwischen der
Ostdeutschen
Übergangs-Regierung und der Bundesregierung wird zudem ausdrücklich in
der
Protokollerklärung auf die
noch bestehenden Rechte der Alliierten verwiesen.
Deutschland hat sich in den
Überleitungsverträgen verpflichtet, die Grundsätze der alliierten
Nachkriegsordnung zu
respektieren.
Wir erinnern an das Verfahren Flughafen Tegel, Urteil OVG Berlin vom
3.5.96.
Hier ging das Gericht davon aus, daß durch die
übernommenen völkerrechtlichen
Verpflichtungen (Überleitungsvertrag), die Rechtsgültigkeit der von den
Alliierten in
Berlin begründeten Rechtspositionen diskriminierungsfrei anzuerkennen
sind.
Dennoch
werden unsere Anträge auf Rückenteignung unserer Grundstücke von den
bundesdeutschen Behörden seit dem historischen Fall dieser Schandmauer
zurück gewiesen mit
dem Hinweis auf ein 1996 erlassenes Mauer-Gesetz, wonach die
damals enteigneten Hausbesitzer ihre Grundstücke für 25% des Zeitwertes
erwerben können.
Nicht nur das. Die bundesdeutschen Gerichte bescheinigen in
ihren Urteilen den Betroffenen, dass die Enteignungen, der Bau
der Mauer und demzufolge
alle
daraus abzuleitenden Folgen rechtens gewesen sind.
Das
Mauergesetz verstößt gegen das
Völkerrecht!
Es ist somit auch verfassungswidrig!
Das
Bundesverfassungsgericht hatte im Beschluß vom 24.10.1996 - 2
BvR 1851/94 (u.a. ging es
hierbei um die Strafbarkeit von Mauerschützen und
ihrer
Hintermänner) festgestellt:
Die DDR war
in Sachen des Völkerrechts - unabhängig von
ihrer völkerrechtlichen Anerkennung durch die Bundesrepublik
Deutschland - ein
Staat und als solcher Völkerrechtssubjekt.
Deshalb können im Verhältnis
zur DDR
die allgemeinen Regeln des Völkerrechts i. S. d. Art. 25
Grundgesetz herangezogen
werden.
Die
Grundsätze des Völkerrechts können nach
dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts also auch bei der
Beurteilung der Wirksamkeit von
besatzungsrechtswidrigen
Enteignungen der Mauergrundstücke in Ost-Berlin herangezogen werden.
Und hier wiederum gilt :
Das Recht der occupatio bellica
(Besatzungsrecht) gilt heute als gewohnheitsrechtlich geregelt; es
handelt sich
unbestreitbar um eine "allgemeine Regel des Völkerrechts". Die
Entmilitarisierung bestimmter Gebiete im besetzten Staat zählt zu den
kriegsrechtlich erlaubten Mitteln zum Schutze der militärischen
Interessen der
Besatzungsmacht.
Nach dem oben
zitierten Beschluß des BverfG bedeutet das:
Der Träger
der Staatsmacht ist
persönlich zur Verantwortung zu ziehen, wenn er die in der
Völkergemeinschaft
allgemein anerkannten Menschenrechte in schwerwiegender Weise
mißachtet.
Das
Mauergrundstücksgesetz verletzt eindeutig
die Rechte der Eigentümer aus Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur
Europäischen Menschenrechts-Kommission.
Dieser
Artikel 1 lautet wie folgt:
Jede
natürliche oder juristische Person hat
ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum
entzogen
werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur
unter
den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des
Völkerrechts vorgesehenen
Bedingungen.
Wenn die
Europäische
Menschenrechts-Kommission darauf
abstellt, daß einem Bürger sein Eigentum nur entzogen werden darf,
unter den
durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen
Bedingungen,
dann ergibt sich daraus eindeutig, daß sich der Einzelne auf die
Einhaltung des
Völkerrechts berufen kann.
Das
Mauergesetz verstößt somit gegen das
Völkerrecht und ist damit verfassungswidrig!
Der bekannte Völkerrechtler, Prof. Dr. D. Blumewitz, stellt in seinem Gutachten über das Mauergesetz fest:
Zwischen dem 7./8. Mai 1945 und dem
3. Oktober 1990 stand Deutschland unter der
Viermächteverantwortung für
"Deutschland als Ganzes", die die vier hauptverantwortlichen
Siegermächte des Zweiten Weltkrieges, Frankreich, Großbritannien, die
Vereinigten Staaten von Amerika und die UDSSR auf der Grundlage
vierseitiger Abkommen und
der sog. Kontrollratsgesetzgebung durchführen.
Die Viermächterechte und
-verantwortlichkeit verfolgte zwei Ziele:
Die Kontrolle Deutschlands
und die friedliche demokratische Umgestaltung des politischen Lebens.
Die Viermächteverantwortung für Groß-Berlin war eng mit der für ganz
Deutschland verknüpft. Gemäß Londoner Protokoll v. 12. September 1944
war die ehemalige Reichshauptstadt Berlin eine eigene Besatzungszone,
die - ungeachtet ihrer Aufteilung in vier Sektoren - von den
Siegermächten gemeinsam verwaltet wurde. Jede Abweichung von dem 1945
in vierseitigen Übereinkünften vereinbarten Sonderstatus bedurfte der
Zustimmung aller Beteiligten. Bestandteil der Statusregelung war die in
mehreren vierseitigen Abkommen, aber auch in einer Reihe von
Kontrollratsgesetzen vereinbarte Entmilitarisierung: Wie das übrige
Deutschland mußte Berlin frei bleiben von deutschen Streitkräften und
militärischen Einrichtungen jeder Art.
Mitte
der 50er
Jahre bestand
zwischen den drei Westmächte und der Sowjetunion Konsens, daß jede
Siegermacht in ihrer Besatzungszone die Wiederaufrüstung betreibt -
vorbehaltlich der vier Kontrolleinrichtungen, die fortbestanden.
Dieses Einvernehmen bezog sich jedoch nicht auf das von den Vier
Mächten in allen Statusfragen gemeinsam zu verwaltende Gebiet von
Groß-Berlin.
Weiter heißt es dazu in dem Gutachten:
Die DDR verstieß mehrfach gegen den entmilitarisierten Status des
Ostsektors von Berlin z.B. durch die Ausdehnung ihrer
Militärgesetzgebung einschließlich des Wehrpflichtgesetzes auf
Ost-Berlin oder durch die Enteignung von Grund und Boden für den Bau
der Berliner Mauer auf der Grundlage des Verteidigungsgesetzes der DDR
vom 20. September 1961. 1961 galten die für Groß-Berlin verbindlichen
Kontrollratsbestimmungen über die Demilitarisierung der Stadt. Unter
berücksichtigung dieser völkerrechtlichen Lage war die Verordnung des
Magistrats von Groß-Berlin, die das Verteidigungsgesetz der DDR auf
Ost-Berlin ausdehnte, wegen Verstoßes gegen den entmilitarisierten
Status des Gebietes unwirksam und waren die auf diesem Gesetz
beruhenden Enteignungen nichtig. Weder verloren die Betroffenen ihr
Eigentum, noch konnte "Volkseigentum" geschaffen werden.
Weitere Rechtsfragen
wie z.B. "zum Anwendungsbereich von § 1
Abs. 1 MauerG LV.m. § 8 Abs. 1 GrenzG auf die Grundstuecke an der
innerstaedtischen Sektorengrenze Berlins"
Ein
nach
wie vor ungeloestes
Problem stellt die Behandlung der Mauergrundstuecke an der
innerstaedtischen Sektorengrenze in Berlin dar. Hinsichtlich dieser
Grundstuecke eroeffnet sich eine voelkerrechtliche Problematik, die von
deutschen Staatsorganen und Gerichten auch noch nicht ansatzweise
bewaeltigt wurde (1) .
Im Mittelpunkt dieser Betrachtung steht der
Anwendungsbereich des Gesetzes ueber den Verkauf von Mauer- und
Grenzgrundstuecken an die frueheren Eigentuemer (MauerG)(2).
Der
Bundesgesetzgeber hat bei der Konzeption dieses Gesetzes offenbar voll
die oestliche Rechtsauffassung in den entscheidenden
deutschlandrechtlichen Fragestellungen uebernommen.
Soweit er
es nicht
einmal fuer noetig haelt im Hinblick auf die Besonderheiten Berlins
wenigstens formal zu unterscheiden, uebertrifft er dabei sogar den
DDR-Gesetzgeber in seiner voelkerrechtswidrigen Beurteilung des Status
Berlins und setzt sich dabei auch ueber die mit den westlichen
Alliierten gemeinsam vertretenen Positionen zu Statusfragen der Stadt
hinweg. Die Hartnaeckigkeit, mit
der der Bund bereit ist, aus dem
Vermoegen, das ihm an den Enteignungen in der DDR zugefallen ist,
finanzielle Vorteile zu ziehen, ist erstaunlich (3) . Dem
staatlichen
Verwertungsdrang sind jedoch Schranken gesetzt, denn die Beliebigkeit,
mit der im Anwendungsbereich des MauerG Rechtsansichten der DDR
ausdruecklich oder implizit uebernommen werden, findet ihre Grenzen in
der unmittelbaren Geltung der allgemeinen Regeln des Voelkerrechts
gemaeß Art. 25 GG und in den deutschland rechtlichen Aussagen des
Grundgesetzes in der Interpretation des Bundesverfassungsgerichts.
Der Bundesgesetzgeber
verwendet
bei
der Definition des
Anwendungsbereichs des MauerG zunaechst - scheinbar neutral - den
Begriff der "ehemaligen Grenze". Dabei verweist er jedoch ausdruecklich
und ohne Differenzierung auf eine Regelung des Grenzgesetzes der DDR,
die den Begriff des Grenzgebietes anhand des Begriffes der Staatsgrenze
definiert.
§ 8 Absatz 1
des Gesetzes über die Staatsgrenze der DDR vom 25.03.1982 (GrenzG)
lautet:
Ausgehend vom
diesem Wortlaut werden daher von dem Tatbestand des MauerG nur solche
Grundstücke
erfaßt, die sich entlang der Staatsgrenze der DDR in einem Grenzgebiet
befanden.
Es stellt sich
daher die Frage, ob das MauerG gemäß § 1 Abs. 1 MauerG auf Grundstücke
an der
innerstädtischen Sektorengrenze Berlins (Mauergrundstücke) überhaupt
anwendbar
ist.
Dies ist nur
dann der Fall, wenn die innerstädtische Sektorengrenze Berlins als
völkerrechtlich anerkannte Staatsgrenze zu qualifizieren ist. Und das
ist eindeutig nicht der Fall.
III
Begriff der
Grenze aus völkerrechtlicher Sicht
In der
völkerrechtlichen Literatur wird der Begriff der Grenze in Zusammenhang
mit den
Begriffen des Staatsgebietes, der territorialen Souveränität und der
Gebietshoheit der Staaten erörtert.
In der
westlichen Völkerrechtsliteratur findet sich beispielsweise bei
Dahm/DelbrücklWolfram folgende Darstellung(4):
"Das Staatsgebiet ist
als
derjenige Raum der Erde
zu definieren, der durch Grenzen gegenüber
den Gebieten
anderer
Staaten bzw. den staatsfreien Räumen abgegrenzt ist. Da
Grenzen
den Umfang der territorialen Souveränität eines Staates gegenüber
anderen
Staaten umschreiben, bedürfen sie grundsätzlich einer völkerrechtlichen
Anerkennung.
Grenzen gegenüber anderen Staaten können nicht einseitig verbindlich
festgelegt
werden, es bedarf dazu eines Grenzvertrages bzw. einer Anerkennung oder
stillschweigenden Billigung des Grenzverlaufs".
Im
Völkerrechtslehrbuch der DDR wird hierzu folgende Aussage getroffen(5):
"Von
größter Bedeutung für die internationale Sicherheit und das friedliche
Zusammenleben und Zusammenarbeiten der Staaten ist die rechtliche
Funktion und
Wirkung der Staatsgrenzen. Denn durch sie wird das Territorium eines
Staates vom
Gebiet anderer Staaten und vom offenen Meer abgegrenzt. Die
Staatsgrenzen
umschließen so das Territorium, in dem die Gebietshoheit eines Staates
wirkt,
daß heißt, ein Staat darf bei der Wahrnehmung seiner Territorialhoheit
grundsätzlich nicht über seine eigenen Grenzen hinaus wirken und
insbesondere
bei ihrer Ausübung nicht die Grenzen eines anderen Staates
überschreiten".
IV.
Recht der DDR auf Ausuebung der
Gebietshoheit in Berlin?
War der Ministerrat der DDR
am
12.
August 1961 zustaendig, als er ueber
Maßnahmen zur Sperrung der Sektorengrenze von Berlin verkuendete, daß
"an den Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich
der Grenze zu den Westsektoren von Groß-Berlin eine solche Kontrolle
eingefuehrt wird, wie sie an den Grenzen jedes souveraenen Staates
ueblich ist,,(12)? Maßgeblich fuer die
Beantwortung der Frage, ob sich
ein Recht der DDR auf Ausuebung der Gebietshoheit in Berlin behaupten
laeßt, sind die Festlegungen in den interalliierten Vereinbarungen
sowie die Rechtsnatur der Besetzung selbst.
1.Alliierte Vereinbarungen
Das Londoner Protokoll vom 12.
September 1944 ueber die Besatzungszonen in Deutschland und die
Verwaltung von Groß-Berlin sowie das Londoner Abkommen vom 14. November
1944 sind von grundlegender Bedeutung fuer den Status Berlins(13). Die
Abkommen, die urspruenglich von den Vereinigten Staaten, der
Sowjetunion und Großbritannien unterzeichnet und genehmigt wurden
(Frankreich wurde am 1. Mai 1945 und am 26. Juli 1945 in die Abkommen
einbezogen), sahen vor, daß Deutschland innerhalb der Grenzen vom 31.
Dezember 1937 zum Zwecke der Besetzung in drei (spaeter vier)
verschiedene, von jeweils einer Macht zu besetzende Besatzungszonen und
ein besonderes Berliner Gebiet aufgeteilt werde. Die oestliche
Behauptung, daß Berlin seinerzeit zur sowjetischen Besatzungszone
geschlagen worden sei, wird dabei durch den Wortlaut des Londoner
Protokolls vom 12. September 1944 widerlegt. In jenem
Protokoll ist
unter Ziffer 2 das Gebiet der Ostzone genau begrenzt worden, und die
Beschreibung endet mit den Worten: "mit Ausnahme des Berliner Gebietes,
fuer das ein besonderes Besatzungssystem nachfolgend vorgesehen ist".
Hieraus ergibt sich, daß Berlin niemals Bestandteil der sowjetischen
Besatzungszone gewesen ist und daß demzufolge die Machthaber der
sowjetischen Besatzungszone keinerlei Befugnisse in Berlin besaßen.
Nachdem die Deutsche Wehrmacht am 7. und 8. Mai 1945 in Reims sowie im
Berliner Ortsteil Karlshorst bedingungslos kapituliert hatte, erließen
die vier Maechte die Berliner Erklaerung vom 5. Juni 1945 in Anbetracht
der Niederlage Deutschlands und der Uebernahme der obersten
Regierungsgewalt. Dort bestimmten sie, daß die Uebernahme der
Regierungsgewalt nicht die Annektierung Deutschlands bewirkt und daß
die Regierungen spaeter die Grenzen Deutschlands oder irgendeines
Teiles Deutschlands und die rechtliche Stellung Deutschlands oder
irgendeines Gebietes, das gegenwaertig einen Teil deutschen Gebietes
bildet, festlegen. Die Siegermaechte des Zweiten Weltkrieges haben in
ihrer Erklaerung vom 5. Juni 1945 damit nicht die territoriale
Souveraenitaet, sondern nur die "supreme authority" ueber diesen Raum
in Anspruch genommen (14).
2. Tatbestand der occupatio bellica
Die effektive
Besetzung Berlins
durch die Alliierten begruendete den Tatbestand der occupatio bellica,
der ein Rechtsverhaeltnis zwischen der Besatzungsmacht und der
Bevoelkerung des besetzten Gebietes entstehen ließ (15). Dieser
beinhaltet gegenseitige Rechte und Pflichten des Okkupanten und der
Bevoelkerung des besetzten Gebietes. Der Okkupant hat - innerhalb
bestimmter Schranken - das Recht, die rechtsetzende, vollziehende und
richterliche Gewalt im besetzten" Gebiet auszuueben. Der Okkupant übt
die Gebietshoheit aus über fremdes Staatsgebiet. Er verfügt nicht über
die territoriale Souveraenitaet. Das besetzte Territorium ist
für ihn Ausland .
Staatsgewalt des besetzten Staates geht nicht unter; sie wird von der Staatsgewalt des Okkupanten - innerhalb bestimmter Schranken - überlagert und zurückgedrängt. Die Handlungsfähigkeit, jedoch nicht seine Rechtsfähigkeit, wird innerhalb bestimmter Schranken suspendiert(16) . Mit der effektiven Besetzung der Stadt besaßen die Westmächte originäre, nicht von der Sowjetunion abgeleitete Siegerrechte in Berlin (17), die deshalb auch nicht einseitig - weder von der Sowjetunion, noch von der DDR - entzogen werden konnten. Der Charakter der kriegerischen Besetzung blieb dabei solange erhalten, wie der Kriegszustand rechtlich nicht beendet wurde (18) .
3. Ergebnis
Die Annahme des Fortbestehens deutscher Staatsgewalt entspricht der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das
Deutsche Reich auch nach der Kapitulation der Wehrmacht und der
Ausübung fremder Staatsgewalt fortexistierte und nach wie vor eine
Rechtsfähigkeit besaß, allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation,
insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht
handlungsfähig war(19) .
Für die hier interessierende Frage einer "Staatsgrenze der DDR zu
Berlin (West)" folgt: Die DDR besaß keine territoriale Souveränität in
Berlin und hatte daher auch kein Recht auf Ausübung der Gebietshoheit
in Berlin, denn die territoriale Souveränität in Berlin lag nach wie
vor bei dem nicht untergegangenen, aber handlungsunfähigen Deutschen
Reich.
Die Gebietshoheit in Berlin wurde von den vier Siegermächten gemeinsam
ausgeübt.
Es läßt sich damit feststellen, daß die DDR am 7. Oktober 1949
sozusagen um Berlin herum gegründet worden ist und schon aus diesem
Grund keine Staatsgrenze der DDR an der innerstädtischen Sektorengrenze
entstehen konnte.
V. Fortbestehen der
Viermächteverantwortlichkeit für Groß-Berlin und Deutschland als Ganzes
bis zum 3. Oktober 1990
Während der Westen weitgehend am rechtlichen Status quo Berlins von
1944/45 festhielt, brachte die sowjetische Seite im Laufe der Jahre
variierende Auffassungen zur Rechtslage Berlins vor, deren jeweilige
Modifizierungen sich aus wechselnden Kombinationen der verfolgten
Ziele, der Beurteilung ihrer Realisierungschancen und der faktischen
Entwicklung ergaben(2o). Diese Bestimmung rechtlicher Argumente durch
politische Erwägungen ging hervor aus der teilweise offensichtlichen
Verdrehung rechtlicher Tatbestände sowie aus der von Opportunismus
bestimmten mangelnden Konsequenz der Argumentation. In bezug auf
Ost-Berlin wurde das Ziel verfolgt, diesen Teil der Stadt weitgehend
aus dem Viermächte-Status herauszulösen und in
die DDR zu integrieren (21) . Dieses Ziel konnte durch einseitige
Maßnahmen gefördert werden und wurde in zunehmenden Maße als
vollendete und nicht mehr bestreitbare Tatsache dargestellt(22) . Dabei
gelang es der DDR jedoch auch durch die Absperrmaßnahmen am 13. August
1961 nicht, den Status Berlins einseitig zu verändern, denn nach den
allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts, die auch zur Zeit des
Kalten Krieges zwischen Ost und West zur Anwendung gelangten, konnten
die gegen den entmilitarisierten Viermächtestatus von Groß-Berlin (23)
gerichteten Praktiken der DDR nicht neues Recht schaffen. Sowohl für
die Bundesrepublik als auch für die DDR wirkte sich die fortbestehende
Viermächteverantwortlichkeit für Groß-Berlin und Deutschland als
Ganzes als Souveränitätsmangel aus, der bis zum 3. Oktober 1990 Bestand
hatte. Mangels Rechtskompetenz konnten DDR-Organe im sowjetischen
Sektor Berlins keine völkerrechtlich erheblichen Akte setzen (24) .
Rechnet man die gegen den entmilitarisierten Status von Groß-Berlin
gerichteten Praktiken der Sowjetunion zu, so bleibt bedeutsam, daß die
Sowjetunion in der besonderen Besatzungszone von Groß-Berlin nur eine
von vier verantwortlichen Mächten war, also durch einseitige Praktiken
vierseitiges Recht nicht ändern konnte (25) . Die drei Westalliierten
haben ihrerseits in Berlin das völkerrechtlich Erforderliche getan, um
den rechtlichen status quo aufrechtzuerhalten. Sie haben durch eine
minuziöse Einhaltung der Entmilitarisierungsbestimmungen in ihren
Sektoren (unter Verzicht auf das "tu quoque"!) und durch Protest gegen
jede Verletzung des entmilitarisierten Status bei der im sowjetischen
Sektor zuständigen Sowjetunion klargestellt, daß sie an dem
vertraglich vereinbarten Zustand festhalten und einer Fortbildung oder
Änderung des Vertrages durch eine abweichende Praxis nicht
zustimmen (26). In der Note der amerikanischen Regierung an die
sowjetische
Regierung vom 16. August 1961 (27) heißt es unter anderem: "Die
Regierung
der Vereinigten Staaten hat niemals gebilligt, daß die
Bewegungsfreiheit innerhalb Berlins Beschränkungen unterworfen wird.
Die Grenze zwischen dem Sowjetsektor und den Westsektoren Berlins ist
keine Staatsgrenze. Die Regierung der Vereinigten Staaten betrachtet
daher die von den ostdeutschen Behörden verfügten Maßnahmen als
illegal. Sie wiederholt, daß sie die Behauptung, der Sowjetsektor
Berlins bilde einen Teil der sogenannten Deutschen Demokratischen
Republik und Berlin liege auf diesem Territorium, nicht anerkennt".
VI. Anerkennung der
"Staatsgrenze der DDR
zu Berlin (West)" durch Vereinbarungen zwischen dem Berliner Senat und
der DDR?
§ 2 Abs. 2 des Grenzgesetzes
bestimmt: "Die Staatsgrenze verläuft so, wie sie in völkerrechtlichen
Verträgen und den dazu gehörenden Dokumentationen über den Verlauf und
die Markierung der Staatsgrenze festgelegt und beschrieben ist".
Nach der oben aus dem Lehrbuch für Völkerrecht der DDR zitierten
Auffassung handelt es sich bei der Vereinbarung zwischen der DDR und
dem Berliner Senat vom 20. Dezember 1971 über die Regelung von Enklaven
durch Gebietsaustausch "um eine in der ausschließlichen souveränen
Entscheidungsbefugnis liegende Grenzregelung zwischen benachbarten
Staaten,,(28) .
Auch wenn es der DDR im Rahmen der
östlichen Berlin-Politik überlassen
blieb, die Behauptung der selbständigen politischen Einheit West-Berlin
mit Forderungen nach einer Normalisierung der Beziehung zwischen
West-Berlin und der DDR anzureichern und der Abschluß ordnungsgemäßer
Vereinbarungen auf der Grundlage normaler staatlicher Beziehungen
verlangt wurde und der DDR-Außenminister erklärte, die DDR sei bereit,
einen Vertrag über den "West-Berlin-Status" mit dem Berliner Senat
abzuschließen(29), konnte sie zu keiner Zeit ihren Rechtsstandpunkt
durchsetzen. Dies folgt bereits aus der fehlenden Zuständigkeit auf
beiden Seiten, denn die Viermächteverantwortung bestand auch nach der
Gründung der beiden deutschen Staaten bis zur deutschen Einheit fort
(vgl. oben V.).
Das Viermächteabkommen vom 3. September 1971 sah vor, daß die Probleme
der kleinen Exklaven einschließlich Steinstückens und anderer Areale
durch Gebietsaustausch gelöst werden können. Die entsprechende
innerdeutsche Vereinbarung folgten am 20. Dezember 1971. Man mag der
Auffassung sein, die DDR habe bei dieser innerdeutschen Verhandlung
faktisch ihren Standpunkt durchsetzen können, daß Ost-Berlin Teil der
DDR sei(30); de jure läßt sich hierfür jedoch nichts herleiten, denn
der
Gebietsaustausch wurde erst durch die Unterzeichnung des
Schlußprotokolls, also einem Akt der vier Hauptsiegermächte,
vollzogen(31).
Auch wenn aus DDR-Sicht der Abschluß von völkerrechtlichen Verträgen
über den Status West-Berlins zu fordern war: Von einer bestehenden
Staatsgrenze zu WestBerlin ging schließlich auch der DDR-Gesetzgeber
nicht aus. Denn der DDR-Gesetzgeber wußte - anders als der
Bundesgesetzgeber - sehr wohl zu unterscheiden; § 39 GrenzG hat
folgenden Wortlaut:
"Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind an der Staatsgrenze zu Berlin
(West) entsprechend anzuwenden. Bestehende Rechte und Zuständigkeiten
in Berlin (West) werden davon nicht berührt".
Nun muß der Bundesgesetzgeber die Antwort geben, was sich der
DDR-Gesetzgeber wohl gedacht hatte, als er die Regelung des § 39 GrenzG
formulierte. Auch wenn § 39 GrenzG für Berlin den Begriff der
"Staatsgrenze" verwendet, so folgt doch aus der angeordneten, lediglich
entsprechenden Anwendung der Bestimmungen des GrenzG wenigstens eine
formelle Anerkennung des besonderen Status Berlins. Soweit daher der
Bundesgesetzgeber bei der Definition des Anwendungsbereichs des MauerG
lediglich auf § 8 GrenzG verweist, fehlt es an der notwendigen
Differenzierung zwischen der direkten Anwendung an der innerdeutschen
Grenze und der entsprechenden Anwendung an der Sektorengrenze Berlins,
so wie sie jedenfalls der DDR-Gesetzgeber vorgenommen hat. Der
Bundesgesetzgeber übertrifft damit noch die Machthaber in der DDR in
ihrer völkerrechtswidrigen Beurteilung der Rechtslage an der Berliner
Sektorengrenze.
VII. Die innerdeutsche Grenze
und der Status Berlins in der Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts
im
Grundlagenvertragsurteil vom 31. Juli 1973
Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts war auch die zwischen
der Bundesrepublik und der DDR bestehende Grenze nicht als
"Staatsgrenze" zu qualifizieren. Diese Auffassung vertrat das Gericht
in seinem Urteil zum Grundlagenvertrag vom 21. Dezember 1972. Zum
Verständnis sei hier vorweg Art. 3 Abs. 3 des Grundlagenvertrages
zitiert:
"Sie (die Vertragsparteien - Anm. d. Verfasser) bekräftigen die
Unverletzlichkeit der zwischen ihnen bestehenden Grenze jetzt und in
der Zukunft und verpflichten sich zur uneingeschränkten Achtung ihrer
territorialen Integrität".
Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der
Interpretation dieser Bestimmung wie folgt zu differenzieren(32) :
"Es gibt Grenzen verschiedener rechtlicher Qualität:
Verwaltungsgrenzen
Demarkationslinien
Grenzen von Interessensphären
eine Grenze des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
die Grenzen des
Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937
staatsrechtliche Grenzen und hier wiederum solche, die den Gesamtstaat
einschließen,
und solche, die innerhalb eines Gesamtstaates
Gliedstaaten (z. B. die Länder der Bundesrepublik) voneinander trennen.
Daß in Artikel 3 Abs. 2 eine staatsrechtliche Grenze gemeint ist,
ergibt sich unzweideutig aus dem übrigen Inhalt des Vertrages (Art.
1,2,3 Abs. 1, 4, 6)"
Für die Frage, ob die Anerkennung der Grenze zwischen beiden Staaten
als Staatsgrenze mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ist entscheidend
die Qualifizierung als staatsrechtliche Grenze zwischen zwei Staaten,
deren "Besonderheit" ist, daß sie auf dem Fundament des noch
existierenden Staates "Deutschland als Ganzes" existieren, daß es sich
also um eine staatsrechtliche Grenze handelt ähnlich denen, die
zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland verlaufen".
Anders als offenbar dem Bundesgesetzgeber, war der DDR diese
Abschwächung durchaus bewußt. Es stünde in offenen Widerspruch sowohl
zu der sich aus den völkerrechtlichen Grundprinzipien der souveränen
Gleichheit der Staaten und dem Prinzip der Unverletzlichkeit der
Grenzen ergebenden grundsätzlichen völkerrechtlichen Pflicht aller
Staaten, die Grenzen jedes anderen Staates zu respektieren, als
auch zu der Verpflichtung der BRD aus dem Grundlagenvertrag mit der
DDR, die territoriale Integrität der DDR uneingeschränkt zu achten,
wenn die BRD unter Berufung auf
das Grundlagenvertragsurteil des
Bundesverfassungsgerichts offiziell nach wie vor an ihrer Auslegung
sowohl des Moskauer Vertrages als auch des Grundlagenvertrages mit der
DDR festhielte, daß ihr Bekenntnis zur Unverletzlichkeit der Grenze der
DDR nicht deren Anerkennung als völkerrechtliche Grenze, sondern
lediglich einen Verzicht auf ihre gewaltsame Änderung oder Beseitigung
bedeute(33) .
Zu der vordringlich interessierenden Frage einer "Staatsgrenze der DDR
zu Berlin (West)", sei hier die Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts zitiert: "Der Grundlagenvertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und der
Deutschen Demokratischen Republik ändert nichts an der Rechtslage
Berlins, wie sie seit je vom Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung,
den Ländern der Bundesrepublik und dem Bundesverfassungsgericht
gemeinsam unter Berufung auf das Grundgesetz verteidigt worden
ist,,(34).
VIII. Unwirksamkeit der Überführung
der innerstädtischen Mauergrundstücke in Volkseigentum
Der Bundesgesetzgeber geht im zweiten Halbsatz des § 1 MauerG wie
selbstverständlich davon aus, daß die Mauergrundstücke durch die
DDR-Behörden im Ostsektor der Stadt zu Verteidigungszwecken konfisziert
werden konnten und mit einschlägiger Souveränität der DDR wirksam und
für die Bundesrepublik anerkennungsfähig in Volkseigentum überführt
wurden.
Gegen diese Annahme bestehen jedoch durchgreifende
verfassungsrechtliche Bedenken; insoweit wird an dieser Stelle auf die
Argumentation in dem bereits zitierten Aufsatz von Blumenwitz
verwiesen(35) .
Dem Bundesgesetzgeber ist es jedoch aus den dort genannten Gründen
ebenso verwehrt, ausdrücklich oder implizit das Bestehen einer
Staatsgrenze an der innerstädtischen Sektorengrenze Berlins zu
fingieren.
IX. Unmittelbare
Geltung des
Viermächterechts im innerstaatlichen Recht
Die Geltung des Viermächterechts steht nicht zur Disposition des
Bundesgesetzgebers(36). Die unmittelbare Geltung des
Viermächterechts
im
innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland hat im
wesentlichen zwei Rechtsgrundlagen:
1. Die unmittelbare Geltung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts
gem. Art. 25 GG und
2. die deutschlandrechtlichen Aussagen des Grundgesetzes in der
Interpretation des Bundesverfassungsgerichts, die mit der
Viermächteverantwortung in bezug auf Deutschland als Ganzes
korrespondieren(37) .
Dabei ist es generell ausgeschlossen, die Verfassung in Einzelfällen
beiseite zu schieben und der Rechtsauffassung der DDR zu bestimmten
Rechtsfragen den Rang einer Nebenverfassung einzuräumen.
Der Primat und
die stabilisierende Wirkung des Grundgesetzes, die Rechtsklarheit und
die Rechtsgewißheit, die es als die Verfassung des wiedervereinigten
Deutschlands schafft, wären preisgegeben zugunsten der Zulassung eines
Konglomerats aus rechtsstaatlichen und rechtsstaatswidrigen
Elementen(38)
.
Unmittelbare Geltung der
allgemeinen Regeln des Völkerrechts gem.
Art. 25 GG:
Gemäß Art. 25 S. 1 GG sind die allgemeinen Regeln des
Völkerrechtes
Bestandteil des Bundesrechts und können im Verhältnis zur DDR
herangezogen werden.(39).
Für die Bestimmung dessen, was allgemeine Regeln des Völkerrechts sind,
verweist Art. 25 S.1 GG auf die Völkerrechtsordnung.
Zu den Völkerrechtssätzen, die den Gesetzgeber innerstaatlich zu binden
geeignet sind, gehören insbesondere jene Regeln, die den räumlichen und
personalen Wirkungsbereich staatlicher Gesetzgebung bestimmen und aus
der völkerrechtlichen Kompetenzordnung folgen(40) .
Die DDR hatte kein Recht auf
Ausübung der Gebietshoheit in Berlin;
soweit sie diese in Anspruch nahm, waren ihren Handlungen illegal. Die
Gebietshoheit wurde von den Alliierten ausgeübt und beruhte auf dem
Tatbestand der occupatio bellica (vgl oben IV. und V.).
Das
Recht der
occupatio bellica gilt heute als gewohnheitsrechtlich geregelt; es
handelt sich unbestritten um "allgemeine Regeln des Völkerrechts,,(41)
.
Wegen Art. 25 GG gehört es zur verfassungsmäßigen Ordnung, daß bei der
Gestaltung der innerstaatlichen Rechtsordnung durch den Normgeber den
allgemeinen Regeln des Völkerrechts Rechnung getragen wird(42); die
allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind als Bestandteil des deutschen
objektiven Rechts anzuwenden(43) . Soweit daher der Bundesgesetzgeber
bei
der Gestaltung des Anwendungsbereichs des MauerG ohne Differenzierung
auf das GrenzG verweist, erhält die Rechtsauffassung der DDR von einer
"Staatsgrenze zu Berlin (West)" eine eigenständige Bedeutung, die sich
mit den über Art. 25 GG zu berücksichtigenden allgemeinen Regeln des
Völkerrechts nicht in Einklang bringen läßt.
Rechtspflicht, den Berlin-Status zu verteidigen:
Die Viermächterechte und -verantwortlichkeiten waren von 1945 bis 1990
nicht nur Grundlage des Deutschland nach dem zweiten Weltkrieg
verpflichtenden Besatzungsrechts. Sie waren auch in der Nachkriegszeit
- gegenüber der sich vom deutschen Gesamtstaat separierenden DDR - die
wichtigste Klammer für die Fortexistenz Gesamtdeutschlands. In diesem
Sinne hat das Bundesverfassungsgericht der "Viermächteverantwortung für
Gesamtdeutschland" nicht nur völkerrechtlich, sondern auch
staatsrechtliche Funktionen beigemessen(44). Die auf Deutschland als
Ganzes bezogenen besatzungsrechtlichen Regelungen erlangten deshalb
nicht nur über Art. 25 GG Wirkung in der innerstaatlichen Ordnung; sie
waren auch wesentliches Element eines - aus der Sicht des Grundgesetzes
- gesamtdeutschen Staatsrechts, nämlich eine "Rechtsgrundlage für das
Bemühen der Bundesregierung um Wiedervereinigung". Die Bundesrepublik
konnte es nicht zulassen, daß sich die DDR ganz oder teilweise dem
gesamtdeutschen Regime der Viermächteverantwortung entzog. Deshalb
erlegte das Bundesverfassungsgericht allen Verfassungsorganen der
Bundesrepublik die Rechtspflicht auf, den Berlin-Status zu verteidigen
(vgl. oben VI!.). Verteidigen bedeutete, die Verletzung des
Berlin-Status durch die DDR und durch die Sowjetunion
zurückzuweisen(45) .
Es bleibt noch zu untersuchen, inwieweit der Bund an diese
Verteidigungspflicht gebunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG binden die Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und Länder
sowie alle Gerichte und Behörden.
Die Bindungswirkung des Urteils im Sinne von § 31 Abs. 1 BVerfGG für
die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie für alle Gerichte
und Behörden ist ohne weiteres gegeben. Hierzu hatte die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts herausgearbeitet, daß diese
Bindungswirkung sowohl den Tenor der Entscheidung umfaßt, als auch
denjenigen Teil der Begründung, der den Tenor trägt(46) . Das Urteil
vom
31.7.1973 zum Grundlagenvertrag weist in diesem Zusammenhang die
Besonderheit auf, daß das Gericht es für erforderlich gehalten hat,
diese nach seiner bisherigen Rechtsprechung ohnehin zu fordernde, im
Schrifttum z. T. streitig gewesene Erstreckung der Bindungswirkung auf
die tragenden Gründe durch entsprechende Formulierung des Tenors
unmißverständlich festzuhalten. Nach dem Tenor ist das Vertragsgesetz
zum Grundlagenvertrag "in der sich aus den Gründen ergebenden
Auslegung" mit dem Grundgesetz vereinbar(47) .
Eine zusätzliche Verstärkung erfuhr die Bindungswirkung des Tenors
dadurch, daß es sich hier um ein Verfahren im Rahmen der abstrakten
Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Zift. 2 GG i. V. m. § 13 Zift. 6
und § 76 Zift. 1 BVerfGG handelte. Nach 31 Abs. 2 BVerfGG hat die
Entscheidung des BVerfG in einem solchen Falle Gesetzeskraft(48) .
Als Zwischenergebnis läßt sich damit feststellen, daß die sich aus den
Gründen ergebende Auslegung des Grundlagenvertrages an der in § 31
BVerfGG normierten Bindungswirkung teilnimmt, und zwar sowohl
hinsichtlich der Bindung der Verfassungsorgane gemäß § 31 Abs. 1
BVerfGG als auch hinsichtlich der "Gesetzeskraft" gemäß § 31 Abs. 2
BVerfGG(49) .
Der Grundlagenvertrag änderte nichts an der Rechtslage Berlins, denn
der Staus Berlins war durch die Viermächtevereinbarungen fixiert.
Insoweit geht die vom Bundesverfassungsgericht statuierte
Rechtspflicht, den Status Berlins zu verteidigen über eine inhaltliche
Interpretation des Grundlagenvertrages hinaus. Hierzu gilt jedoch
folgende Feststellung des Bundesverfassungsgericht: "Alle Ausführungen
der Urteilsbegründung, auch die, die sich nicht ausschließlich auf den
Inhalt des Vertrages selbst beziehen, sind nötig, also im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Teil der die Entscheidung
tragenden Gründe,,(5o) . Soweit daher die Verteidigungspflicht nicht
zur
Auslegung des im Urteilstenor genannten Vertragsgesetzes gehört und
daher nicht an der Gesetzeskraft des Tenors i. S. v. § 31 Abs. 2
BVerfGG teilnimmt, wird sie jedoch von der Bindungswirkung des § 31
Abs. 1 BVerfGG erfaßt, denn sie ist Teil der die Entscheidung tragenden
Gründe.
Wegen dieser Bindungswirkung ist es dem Bund verwehrt, im
Anwendungsbereich des MauerG an eine den Berlin-Status verletzende
Rechtsauffassung der DDR anzuknüpfen.
X. Ergebnis
Nach den genannten Prinzipien kann
daher § 1 Abs. 1 MauerG i.V.m. § 8 Abs. 1 GrenzG nur so verstanden
werden, daß eine Anwendung auf die innerstädtischen Grundstücke an der
Sektorengrenze ausgeschlossen ist, denn es handelte sich bei dieser
Grenze nicht um eine Staatsgrenze der DDR.
Die DDR hatte - wie gezeigt - keine
territoriale Souveränität in Berlin. Diese lag beim handlungsunfähigen
Deutschen Reich. Die Gebietshoheit in Berlin wurde aufgrund der
alliierten Vereinbarungen und der kriegerischen Besetzung Berlins von
den Alliierten ausgeübt. Soweit die DDR die Gebietshoheit über Berlin
für sich in Anspruch nahm, waren ihre Handlungen illegal.
Dem Bundesgesetzgeber ist es gem. Art.
25 GG i.v.m. den deutschlandpolitischen Aussagen des Grundgesetzes in
der Interpretation des Bundesverfassungsgerichtes verwehrt,
nachträglich die Rechtsauffassungen der DDR von einer "Staatsgrenze zu
Berlin (West)" zu vertreten.
Aus diesem
Grunde waren Mitglieder unserer IG bereits mit einer Beschwerde vor das
Bundesverfassungsgericht
gezogen. Die Beschwerde hatte zum Inhalt, dass das Mauergesetz, wonach
wir unsere Grundstücke gegen Bezahlung von 25 Prozent des
Zeitwertes erwerben dürfen (!), völkerrechtswidrig sei, weil eben
unter den Bedingungen der Besatzung 1961 die Wegnahme der Grundstücke
und der Bau der Mauer rechtswidrig waren, und wir demzufolge noch
Eigentümer geblieben sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde gar nicht erst
angenommen.
Als skandalös bezeichnet der bekannte
Potsdamer Rechtsanwalt Dr. Purps nun die Tatsache, dass eine
Individualbeschwerde, die er bereits 2007 beim Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte zu dieser Problematik eingereicht hatte,
unbearbeitet liegen geblieben ist und er
befürchtet in diesem konkreten Fall ein "gezieltes Kalkül". In einem
Schreiben an seinen Mandanten, einem Mitglied unserer IG, stellt Dr.
Purps fest:
Fazit:
Für den Unterzeichner ist es ein Rätsel, weshalb der EGMR sich "den
Luxus leistet", ein Verfahren durch einen Einzelrichter entscheiden zu
lassen. Der Einzelrichter ist gemäß Art. 27 EMRK (n.F.) nur dann
befugt, zu entscheiden, wenn eine
Entscheidung ohne weitere Prüfung
getroffen werden kann. Die Verfahrensordnung in der Fassung des 14.
Zusatzprotokolls ist frühestens zum 01.07.2009 fiir die Nationen in
Kraft getreten, die das 14. Zusatzprotokoll ratifiziert haben. Hierzu
gehört auch die Bundesrepublik Deutschland.
Somit muss offenkundig die bereits
seit 2007 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereichte
Individualbeschwerde in Ihrem Fall bis zu der Entscheidung vom
07.01.2010, zumindest bis zum Ablauf des 30.06.2009, unbearbeitet
"liegen geblieben sein".
Da das 14. Zusatzprotokoll selber am 13.05.2004 erlassen wurde, in der
jetzt vorliegenden und seit dem 01.10.2009 in Kraft getretenen Fassung
schon im Jahre 2006 vorgelegen hat, befürchtet der Unterzeichner ein
gezieltes Kalkül in Ihrem Fall. Man hat hier möglicherweise auf die
"segensreichen Möglichkeiten" dieses Protokolls (mjt Inkrafttreten)
gewartet, um auch Ihren Fall "lautlos zu begraben".
Angesichts der Dimension Ihrer
Fallgestaltung mit Blick auf die politischen Verwerfungen im
Zusammenhang mit der Errichtung der Mauer ist diese Verfahrensweise
für den Unterzeichner schlicht ein Skandal.
Wir sollten angesichts dieser Vorgehensweise nach Einschätzung des
Unterzeichners tatsächlich mit diesem Vorgang an die breite
Öffentlichkeit treten, um auch den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte einmal offen in die kritische "Schusslinie" zu nehmen.