Logo der IG
Der 13.August 1961 bedeutete das Ende  unserer blühenden Gärten und unserer Häuser.
Das  Ende jahrelanger  Idylle.
Auf unseren Grundstücken  wurde die Berliner Schandmauer errichtet.


Ecke Str.79Abriß Bahnsteg

Fam.L. sucht HabseligkeitnGrenzabschnitt m. Wachtturm
Fotos: Landesbildstelle Berlin

Die Bilder zeigen die Zwangsräumung und völlige Zerstörung einer Siedlung an der Sektorengrenze zwischen Schönholz und Wilhelmsruh durch Soldaten der DDR-Armee, um Platz für den Bau der berüchtigten Berliner Mauer zu schaffen.

Seit dem Fall der Mauer kämpfen die damals Enteigneten und Vertriebenen um die Rückgabe ihres Eigentums ohne Wenn und Aber


Unsere Forderung ist: Beseitigung des Mauerverkaufgesetzes ! Gesetzliche Sicherung der Rückgabe Berliner Mauergrundstücke ohne Wenn und Aber!

Spätestens mit dem  Fall der Berliner Mauer hätten die Grundstücke  rückenteignet werden müssen, denn  die Errichtung der Berliner Mauer im Jahre 1961, also die Errichtung einer militärischen Anlage durch die  bewaffneten Armee-Kräfte des SED-Regimes, verstieß gegen den entmilitarisierten Status der Stadt Berlin.
Danach war es deutschem Militär  nicht gestattet, sich in Gesamt-Berlin aufzuhalten und sich zu stationieren.
 
In Berlin gab es deshalb auch keine  Wehrpflicht.
 
Das beste Beispiel dafür ist der Fall des ostberliner Wehrpflichtverweigerers Niko Hübner, der von der Volkspolizei verhaftet wurde, weil er sich mit dem Hinweis auf den entmilitarisierten Status Groß-Berlins weigerte, zur Musterung in Ostberlin zu erscheinen. Er bekam schließlich, und vor allem  auf Grund internationaler Proteste gegen seine Inhaftierung,  Recht.

Die Mitglieder der Interessengemeinschaft ehemaliger Grundstücksbesitzer auf dem Mauerstreifen Berlin e.V. sind deshalb der Meinung, dass auch ihre Enteignungen und die Vertreibung von ihren Grundstücken  von vorne herein nichtig waren.
Auch verstießen diese Massnahmen des DDR-Regimes   gegen das Völkerrecht.
Nachzulesen u.a. in einem  Gutachten des bekannten Menschenrechtlers Prof. Dr. Blumenwitz, Berlin.

Eine Rückenteignung unserer Grundstücke wäre danach gesetzlich und moralisch legitim.
 
Im Einigungsvertrag 1990 zwischen der Ostdeutschen Übergangs-Regierung und der Bundesregierung wird zudem ausdrücklich in der Protokollerklärung auf die noch bestehenden Rechte der Alliierten verwiesen.
Deutschland hat sich in den Überleitungsverträgen verpflichtet, die Grundsätze der alliierten Nachkriegsordnung zu respektieren.
Wir erinnern an das Verfahren Flughafen Tegel, Urteil OVG Berlin vom 3.5.96.  Hier ging das Gericht davon aus, daß  durch die  übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen (Überleitungsvertrag), die Rechtsgültigkeit der von den Alliierten in Berlin begründeten Rechtspositionen diskriminierungsfrei anzuerkennen sind.

Dennoch werden unsere Anträge auf Rückenteignung unserer Grundstücke von den bundesdeutschen Behörden seit dem historischen Fall dieser Schandmauer zurück gewiesen mit dem Hinweis auf ein 1996 erlassenes  Mauer-Gesetz, wonach die damals enteigneten Hausbesitzer ihre Grundstücke für 25% des Zeitwertes erwerben können.
Nicht nur das. Die bundesdeutschen Gerichte bescheinigen in ihren Urteilen den Betroffenen, dass  die Enteignungen, der Bau der Mauer und
demzufolge alle  daraus abzuleitenden Folgen rechtens gewesen sind.

Das Mauergesetz verstößt  gegen das Völkerrecht!
 
Es ist somit auch verfassungswidrig!

 
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Beschluß vom 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94  (u.a. ging es hierbei um die  Strafbarkeit von Mauerschützen und ihrer Hintermänner) festgestellt:

Die DDR war in Sachen des Völkerrechts - unabhängig von ihrer völkerrechtlichen Anerkennung durch die Bundesrepublik Deutschland - ein Staat und als solcher Völkerrechtssubjekt.
Deshalb können im Verhältnis zur DDR die allgemeinen Regeln des Völkerrechts i. S. d. Art. 25 Grundgesetz  herangezogen werden.

Die Grundsätze des Völkerrechts können nach dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts also auch bei der Beurteilung der Wirksamkeit von besatzungsrechtswidrigen Enteignungen der Mauergrundstücke in Ost-Berlin herangezogen werden. Und hier wiederum gilt :
 
Das Recht der occupatio bellica (Besatzungsrecht) gilt heute als gewohnheitsrechtlich geregelt; es handelt sich unbestreitbar um eine "allgemeine Regel des Völkerrechts". Die Entmilitarisierung bestimmter Gebiete im besetzten Staat zählt zu den kriegsrechtlich erlaubten Mitteln zum Schutze der militärischen Interessen der Besatzungsmacht
.

Nach dem oben zitierten Beschluß des BverfG bedeutet das:
Der Träger der Staatsmacht  ist  persönlich zur Verantwortung zu ziehen, wenn er die in der Völkergemeinschaft allgemein anerkannten Menschenrechte in schwerwiegender Weise mißachtet.

Das Mauergrundstücksgesetz verletzt eindeutig die Rechte der Eigentümer aus Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur Europäischen Menschenrechts-Kommission. Dieser Artikel 1 lautet wie folgt:

Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

Wenn die Europäische Menschenrechts-Kommission  darauf abstellt, daß einem Bürger sein Eigentum nur entzogen werden darf, unter den durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen, dann ergibt sich daraus eindeutig, daß sich der Einzelne auf die Einhaltung des Völkerrechts berufen kann.

Das Mauergesetz verstößt somit gegen das Völkerrecht und ist damit verfassungswidrig!

Der bekannte Völkerrechtler, Prof. Dr. D. Blumewitz, stellt in seinem Gutachten über das Mauergesetz fest:

Zwischen dem 7./8. Mai 1945 und dem 3. Oktober 1990 stand Deutschland unter der Viermächteverantwortung für "Deutschland als Ganzes", die die vier hauptverantwortlichen Siegermächte des Zweiten Weltkrieges, Frankreich, Großbritannien, die Vereinigten Staaten von Amerika und die UDSSR auf der Grundlage vierseitiger Abkommen und der sog. Kontrollratsgesetzgebung durchführen.
Die Viermächterechte und -verantwortlichkeit verfolgte zwei Ziele:
Die Kontrolle Deutschlands und die friedliche demokratische Umgestaltung des politischen Lebens.
Die Viermächteverantwortung für Groß-Berlin war eng mit der für ganz Deutschland verknüpft. Gemäß Londoner Protokoll v. 12. September 1944 war die ehemalige Reichshauptstadt Berlin eine eigene Besatzungszone, die - ungeachtet ihrer Aufteilung in vier Sektoren - von den Siegermächten gemeinsam verwaltet wurde. Jede Abweichung von dem 1945 in vierseitigen Übereinkünften vereinbarten Sonderstatus bedurfte der Zustimmung aller Beteiligten. Bestandteil der Statusregelung war die in mehreren vierseitigen Abkommen, aber auch in einer Reihe von Kontrollratsgesetzen vereinbarte Entmilitarisierung: Wie das übrige Deutschland mußte Berlin frei bleiben von deutschen Streitkräften und militärischen Einrichtungen jeder Art.
Wachturm Mitte der 50er Jahre bestand zwischen den drei Westmächte und der Sowjetunion Konsens, daß jede Siegermacht in ihrer Besatzungszone die Wiederaufrüstung betreibt - vorbehaltlich der vier Kontrolleinrichtungen, die fortbestanden.
Dieses Einvernehmen bezog sich jedoch nicht auf das von den Vier Mächten in allen Statusfragen gemeinsam zu verwaltende Gebiet von Groß-Berlin.
Weiter heißt es dazu in dem Gutachten:
Die DDR verstieß mehrfach gegen den entmilitarisierten Status des Ostsektors von Berlin z.B. durch die Ausdehnung ihrer Militärgesetzgebung einschließlich des Wehrpflichtgesetzes auf Ost-Berlin oder durch die Enteignung von Grund und Boden für den Bau der Berliner Mauer auf der Grundlage des Verteidigungsgesetzes der DDR vom 20. September 1961. 1961 galten die für Groß-Berlin verbindlichen Kontrollratsbestimmungen über die Demilitarisierung der Stadt. Unter berücksichtigung dieser völkerrechtlichen Lage war die Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin, die das Verteidigungsgesetz der DDR auf Ost-Berlin ausdehnte, wegen Verstoßes gegen den entmilitarisierten Status des Gebietes unwirksam und waren die auf diesem Gesetz beruhenden Enteignungen nichtig. Weder verloren die Betroffenen ihr Eigentum, noch konnte "Volkseigentum" geschaffen werden.

Wachturm a.d.Sektorengrenze


Weitere Rechtsfragen wie z.B.  "zum Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 MauerG LV.m. § 8 Abs. 1 GrenzG auf die Grundstuecke an der innerstaedtischen Sektorengrenze Berlins"

Ein nach wie vor ungeloestes Problem stellt die Behandlung der Mauergrundstuecke an der innerstaedtischen Sektorengrenze in Berlin dar. Hinsichtlich dieser Grundstuecke eroeffnet sich eine voelkerrechtliche Problematik, die von deutschen Staatsorganen und Gerichten auch noch nicht ansatzweise bewaeltigt wurde (1) .
Im Mittelpunkt dieser Betrachtung steht der Anwendungsbereich des Gesetzes ueber den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstuecken an die frueheren Eigentuemer (MauerG)(2).
Der Bundesgesetzgeber hat bei der Konzeption dieses Gesetzes offenbar voll die oestliche Rechtsauffassung in den entscheidenden deutschlandrechtlichen Fragestellungen uebernommen.
Soweit er es nicht einmal fuer noetig haelt im Hinblick auf die Besonderheiten Berlins wenigstens formal zu unterscheiden, uebertrifft er dabei sogar den DDR-Gesetzgeber in seiner voelkerrechtswidrigen Beurteilung des Status Berlins und setzt sich dabei auch ueber die mit den westlichen Alliierten gemeinsam vertretenen Positionen zu Statusfragen der Stadt hinweg. Die Hartnaeckigkeit, mit der der Bund bereit ist, aus dem Vermoegen, das ihm an den Enteignungen in der DDR zugefallen ist, finanzielle Vorteile zu ziehen, ist erstaunlich (3) . Dem staatlichen Verwertungsdrang sind jedoch Schranken gesetzt, denn die Beliebigkeit, mit der im Anwendungsbereich des MauerG Rechtsansichten der DDR ausdruecklich oder implizit uebernommen werden, findet ihre Grenzen in der unmittelbaren Geltung der allgemeinen Regeln des Voelkerrechts gemaeß Art. 25 GG und in den deutschland rechtlichen Aussagen des Grundgesetzes in der Interpretation des Bundesverfassungsgerichts. 


Der Bundesgesetzgeber verwendet bei der Definition des Anwendungsbereichs des MauerG zunaechst - scheinbar neutral - den Begriff der "ehemaligen Grenze". Dabei verweist er jedoch ausdruecklich und ohne Differenzierung auf eine Regelung des Grenzgesetzes der DDR, die den Begriff des Grenzgebietes anhand des Begriffes der Staatsgrenze definiert.  

§ 1 Abs. 1 MauerG hat folgenden Wortlaut:
"Mauer- und Grenzgrundstücke sind Grundstücke, die in § 8 des Gesetzes über die Staatsgrenze der DDR vom 25.03.1982 (GBI. I Nr. 11, S. 197) bezeichneten Grenzgebieten liegen und die für Zwecke der Errichtung und des Ausbaus von Sperranlagen an der ehemaligen Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) und der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) in Volkseigentum überführt wurden".

§ 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Staatsgrenze der DDR vom 25.03.1982 (GrenzG) lautet:
 "Entlang der Staatsgrenze und an der Küste bestehende  Grenzgebiete".

Ausgehend vom  diesem Wortlaut werden daher von dem Tatbestand des MauerG nur solche Grundstücke erfaßt, die sich entlang der Staatsgrenze der DDR in einem Grenzgebiet befanden.
Es stellt sich daher die Frage, ob das MauerG gemäß § 1 Abs. 1 MauerG auf Grundstücke an der innerstädtischen Sektorengrenze Berlins (Mauergrundstücke) überhaupt anwendbar ist.
Dies ist nur dann der Fall, wenn die innerstädtische Sektorengrenze Berlins als völkerrechtlich anerkannte Staatsgrenze zu qualifizieren ist. Und das ist eindeutig nicht der Fall.

III Begriff der Grenze aus völkerrechtlicher Sicht

In der völkerrechtlichen Literatur wird der Begriff der Grenze in Zusammenhang mit den Begriffen des Staatsgebietes, der territorialen Souveränität und der Gebietshoheit der Staaten erörtert.
In der westlichen Völkerrechtsliteratur findet sich beispielsweise bei Dahm/DelbrücklWolfram folgende Darstellung(4):
"Das Staatsgebiet ist als derjenige Raum der Erde
zu definieren, der durch Grenzen gegenüber den Gebieten anderer Staaten bzw. den staatsfreien Räumen abgegrenzt ist. Da Grenzen den Umfang der territorialen Souveränität eines Staates gegenüber anderen Staaten umschreiben, bedürfen sie grundsätzlich einer völkerrechtlichen Anerkennung. Grenzen gegenüber anderen Staaten können nicht einseitig verbindlich festgelegt werden, es bedarf dazu eines Grenzvertrages bzw. einer Anerkennung oder stillschweigenden Billigung des Grenzverlaufs".
Im Völkerrechtslehrbuch der DDR wird hierzu folgende Aussage getroffen(5): "Von größter Bedeutung für die internationale Sicherheit und das friedliche Zusammenleben und Zusammenarbeiten der Staaten ist die rechtliche Funktion und Wirkung der Staatsgrenzen. Denn durch sie wird das Territorium eines Staates vom Gebiet anderer Staaten und vom offenen Meer abgegrenzt. Die Staatsgrenzen umschließen so das Territorium, in dem die Gebietshoheit eines Staates wirkt, daß heißt, ein Staat darf bei der Wahrnehmung seiner Territorialhoheit grundsätzlich nicht über seine eigenen Grenzen hinaus wirken und insbesondere bei ihrer Ausübung nicht die Grenzen eines anderen Staates überschreiten".  

In Ausnahmefaellen koennten auf der Basis der Unverletzlichkeit der Grenzen friedliche, auf freiwilliger Vereinbarung der beteiligten Staaten und im Bereich ihrer ausschließlichen souveraenen Entscheidungsbefugnis liegende Grenzveraenderungen vorgenommen werden (6) . Beide Autoren knuepfen damit an den Begriff der Staatsgrenze die Kriterien der territorialen Souveränität bzw. Gebietshoheit und die Notwendigkeit beidseitiger Anerkennung des Grenzverlaufes. Hinsichtlich des Verhaeltnisses zwischen territorialen Souveraenitaet und Gebietshoheit wird in der Staatenpraxis und der voelkerrechtliche Literatur teilweise unterschieden? . Die Herrschaft eines Staates in einem bestimmten Gebiet nennt man Gebietshoheit (8) . Das Voelkerrecht knuepft an diese Tatsache an, da sich die Staaten gegenseitig als souveraene, auf einen bestimmten Gebiet herrschende Gemeinschaften anerkennen. Dadurch anerkennen sie zugleich, daß jedem Staat ein Recht auf das von ihm beherrschte Gebiet zusteht. Man nennt ihn den Territorialstaat oder territorialen Souveraen(9). Den wichtigsten Teil des Rechts der territorialen Souveraenitaet bilden das Recht auf Ausuebung der Gebietshoheit. Diese raeumliche Zustaendigkeit erschoepft aber die territoriale Souveraenitaet nicht, da sie außerdem die sachliche Zustaendigkeit umfaßt, ueber das Gebiet durch Zessionsvertraege , "Verwaltungszessionen" oder durch die Einraeumung von "aktiven Staatsservituten" gegenueber anderen Staaten zu verfuegen (1)0. Außerdem muß zwischen dem in der territorialen Souveraenitaet begruendeten Recht auf Ausuebung der Gebietshoheit und der Tatsache der Gebietshoheit selbst unterschieden werden, da diese auch rechtswidrig ausgeuebt werden kann (11).

IV. Recht der DDR auf Ausuebung der Gebietshoheit in Berlin?
War der Ministerrat der DDR am 12. August 1961 zustaendig, als er ueber Maßnahmen zur Sperrung der Sektorengrenze von Berlin verkuendete, daß "an den Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich der Grenze zu den Westsektoren von Groß-Berlin eine solche Kontrolle eingefuehrt wird, wie sie an den Grenzen jedes souveraenen Staates ueblich ist,,(12)? Maßgeblich fuer die Beantwortung der Frage, ob sich ein Recht der DDR auf Ausuebung der Gebietshoheit in Berlin behaupten laeßt, sind die Festlegungen in den interalliierten Vereinbarungen sowie die Rechtsnatur der Besetzung selbst. 

1.Alliierte Vereinbarungen

Das Londoner Protokoll vom 12. September 1944 ueber die Besatzungszonen in Deutschland und die Verwaltung von Groß-Berlin sowie das Londoner Abkommen vom 14. November 1944 sind von grundlegender Bedeutung fuer den Status Berlins(13). Die Abkommen, die urspruenglich von den Vereinigten Staaten, der Sowjetunion und Großbritannien unterzeichnet und genehmigt wurden (Frankreich wurde am 1. Mai 1945 und am 26. Juli 1945 in die Abkommen einbezogen), sahen vor, daß Deutschland innerhalb der Grenzen vom 31. Dezember 1937 zum Zwecke der Besetzung in drei (spaeter vier) verschiedene, von jeweils einer Macht zu besetzende Besatzungszonen und ein besonderes Berliner Gebiet aufgeteilt werde. Die oestliche Behauptung, daß Berlin seinerzeit zur sowjetischen Besatzungszone geschlagen worden sei, wird dabei durch den Wortlaut des Londoner Protokolls vom 12. September 1944 widerlegt. In jenem Protokoll ist unter Ziffer 2 das Gebiet der Ostzone genau begrenzt worden, und die Beschreibung endet mit den Worten: "mit Ausnahme des Berliner Gebietes, fuer das ein besonderes Besatzungssystem nachfolgend vorgesehen ist". Hieraus ergibt sich, daß Berlin niemals Bestandteil der sowjetischen Besatzungszone gewesen ist und daß demzufolge die Machthaber der sowjetischen Besatzungszone keinerlei Befugnisse in Berlin besaßen. Nachdem die Deutsche Wehrmacht am 7. und 8. Mai 1945 in Reims sowie im Berliner Ortsteil Karlshorst bedingungslos kapituliert hatte, erließen die vier Maechte die Berliner Erklaerung vom 5. Juni 1945 in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Uebernahme der obersten Regierungsgewalt. Dort bestimmten sie, daß die Uebernahme der Regierungsgewalt nicht die Annektierung Deutschlands bewirkt und daß die Regierungen spaeter die Grenzen Deutschlands oder irgendeines Teiles Deutschlands und die rechtliche Stellung Deutschlands oder irgendeines Gebietes, das gegenwaertig einen Teil deutschen Gebietes bildet, festlegen. Die Siegermaechte des Zweiten Weltkrieges haben in ihrer Erklaerung vom 5. Juni 1945 damit nicht die territoriale Souveraenitaet, sondern nur die "supreme authority" ueber diesen Raum in Anspruch genommen (14).
 
2. Tatbestand der occupatio bellica

Die effektive Besetzung Berlins durch die Alliierten begruendete den Tatbestand der occupatio bellica, der ein Rechtsverhaeltnis zwischen der Besatzungsmacht und der Bevoelkerung des besetzten Gebietes entstehen ließ (15). Dieser beinhaltet gegenseitige Rechte und Pflichten des Okkupanten und der Bevoelkerung des besetzten Gebietes. Der Okkupant hat - innerhalb bestimmter Schranken - das Recht, die rechtsetzende, vollziehende und richterliche Gewalt im besetzten" Gebiet auszuueben. Der Okkupant übt die Gebietshoheit aus über fremdes Staatsgebiet. Er verfügt nicht über die territoriale Souveraenitaet. Das besetzte Territorium ist für ihn Ausland .

Staatsgewalt des besetzten Staates geht nicht unter; sie wird von der Staatsgewalt des Okkupanten - innerhalb bestimmter Schranken - überlagert und zurückgedrängt. Die Handlungsfähigkeit, jedoch nicht seine Rechtsfähigkeit, wird innerhalb bestimmter Schranken suspendiert(16) . Mit der effektiven Besetzung der Stadt besaßen die Westmächte originäre, nicht von der Sowjetunion abgeleitete Siegerrechte in Berlin (17), die deshalb auch nicht einseitig - weder von der Sowjetunion, noch von der DDR - entzogen werden konnten. Der Charakter der kriegerischen Besetzung blieb dabei solange erhalten, wie der Kriegszustand rechtlich nicht beendet wurde (18) .

3. Ergebnis
Die Annahme des Fortbestehens deutscher Staatsgewalt entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Deutsche Reich auch nach der Kapitulation der Wehrmacht und der Ausübung fremder Staatsgewalt fortexistierte und nach wie vor eine Rechtsfähigkeit besaß, allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig war(19) .
Für die hier interessierende Frage einer "Staatsgrenze der DDR zu Berlin (West)" folgt: Die DDR besaß keine territoriale Souveränität in Berlin und hatte daher auch kein Recht auf Ausübung der Gebietshoheit in Berlin, denn die territoriale Souveränität in Berlin lag nach wie vor bei dem nicht untergegangenen, aber handlungsunfähigen Deutschen Reich.
Die Gebietshoheit in Berlin wurde von den vier Siegermächten gemeinsam ausgeübt.
Es läßt sich damit feststellen, daß die DDR am 7. Oktober 1949 sozusagen um Berlin herum gegründet worden ist und schon aus diesem Grund keine Staatsgrenze der DDR an der innerstädtischen Sektorengrenze entstehen konnte.

V. Fortbestehen der Viermächteverantwortlichkeit für Groß-Berlin und Deutschland als Ganzes bis zum 3. Oktober 1990

Während der Westen weitgehend am rechtlichen Status quo Berlins von 1944/45 festhielt, brachte die sowjetische Seite im Laufe der Jahre variierende Auffassungen zur Rechtslage Berlins vor, deren jeweilige Modifizierungen sich aus wechselnden Kombinationen der verfolgten Ziele, der Beurteilung ihrer Realisierungschancen und der faktischen Entwicklung ergaben(2o). Diese Bestimmung rechtlicher Argumente durch politische Erwägungen ging hervor aus der teilweise offensichtlichen Verdrehung rechtlicher Tatbestände sowie aus der von Opportunismus bestimmten mangelnden Konsequenz der Argumentation. In bezug auf Ost-Berlin wurde das Ziel verfolgt, diesen Teil der Stadt weitgehend aus dem Viermächte-Status herauszulösen
und in die DDR zu integrieren (21) . Dieses Ziel konnte durch einseitige Maßnahmen gefördert werden und wurde in zunehmenden Maße als vollendete und nicht mehr bestreitbare Tatsache dargestellt(22) . Dabei gelang es der DDR jedoch auch durch die Absperrmaßnahmen am 13. August 1961 nicht, den Status Berlins einseitig zu verändern, denn nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts, die auch zur Zeit des Kalten Krieges zwischen Ost und West zur Anwendung gelangten, konnten die gegen den entmilitarisierten Viermächtestatus von Groß-Berlin (23) gerichteten Praktiken der DDR nicht neues Recht schaffen. Sowohl für die Bundesrepublik als auch für die DDR wirkte sich die fortbestehende Viermächteverantwortlichkeit für Groß-Berlin und Deutschland als Ganzes als Souveränitätsmangel aus, der bis zum 3. Oktober 1990 Bestand hatte. Mangels Rechtskompetenz konnten DDR-Organe im sowjetischen Sektor Berlins keine völkerrechtlich erheblichen Akte setzen (24) . Rechnet man die gegen den entmilitarisierten Status von Groß-Berlin gerichteten Praktiken der Sowjetunion zu, so bleibt bedeutsam, daß die Sowjetunion in der besonderen Besatzungszone von Groß-Berlin nur eine von vier verantwortlichen Mächten war, also durch einseitige Praktiken vierseitiges Recht nicht ändern konnte (25) . Die drei Westalliierten haben ihrerseits in Berlin das völkerrechtlich Erforderliche getan, um den rechtlichen status quo aufrechtzuerhalten. Sie haben durch eine minuziöse Einhaltung der Entmilitarisierungsbestimmungen in ihren Sektoren (unter Verzicht auf das "tu quoque"!) und durch Protest gegen jede Verletzung des entmilitarisierten Status bei der im sowjetischen Sektor zuständigen Sowjetunion klargestellt, daß sie an dem vertraglich vereinbarten Zustand festhalten und einer Fortbildung oder Änderung des Vertrages durch eine abweichende Praxis nicht  zustimmen (26). In der Note der amerikanischen Regierung an die sowjetische Regierung vom 16. August 1961 (27) heißt es unter anderem: "Die Regierung der Vereinigten Staaten hat niemals gebilligt, daß die Bewegungsfreiheit innerhalb Berlins Beschränkungen unterworfen wird. Die Grenze zwischen dem Sowjetsektor und den Westsektoren Berlins ist keine Staatsgrenze. Die Regierung der Vereinigten Staaten betrachtet daher die von den ostdeutschen Behörden verfügten Maßnahmen als illegal. Sie wiederholt, daß sie die Behauptung, der Sowjetsektor Berlins bilde einen Teil der sogenannten Deutschen Demokratischen Republik und Berlin liege auf diesem Territorium, nicht anerkennt".


VI. Anerkennung der "Staatsgrenze der DDR zu Berlin (West)" durch Vereinbarungen zwischen dem Berliner Senat und der DDR?

§ 2 Abs. 2 des Grenzgesetzes bestimmt: "Die Staatsgrenze verläuft so, wie sie in völkerrechtlichen Verträgen und den dazu gehörenden Dokumentationen über den Verlauf und die Markierung der Staatsgrenze festgelegt und beschrieben ist".
Nach der oben aus dem Lehrbuch für Völkerrecht der DDR zitierten Auffassung handelt es sich bei der Vereinbarung zwischen der DDR und dem Berliner Senat vom 20. Dezember 1971 über die Regelung von Enklaven durch Gebietsaustausch "um eine in der ausschließlichen souveränen Entscheidungsbefugnis liegende Grenzregelung zwischen benachbarten Staaten,,(28) .
 
Auch wenn es der DDR im Rahmen der östlichen Berlin-Politik überlassen blieb, die Behauptung der selbständigen politischen Einheit West-Berlin mit Forderungen nach einer Normalisierung der Beziehung zwischen West-Berlin und der DDR anzureichern und der Abschluß ordnungsgemäßer Vereinbarungen auf der Grundlage normaler staatlicher Beziehungen verlangt wurde und der DDR-Außenminister erklärte, die DDR sei bereit, einen Vertrag über den "West-Berlin-Status" mit dem Berliner Senat abzuschließen(29), konnte sie zu keiner Zeit ihren Rechtsstandpunkt durchsetzen. Dies folgt bereits aus der fehlenden Zuständigkeit auf beiden Seiten, denn die Viermächteverantwortung bestand auch nach der Gründung der beiden deutschen Staaten bis zur deutschen Einheit fort (vgl. oben V.).
 
Das Viermächteabkommen vom 3. September 1971 sah vor, daß die Probleme der kleinen Exklaven einschließlich Steinstückens und anderer Areale durch Gebietsaustausch gelöst werden können. Die entsprechende innerdeutsche Vereinbarung folgten am 20. Dezember 1971. Man mag der Auffassung sein, die DDR habe bei dieser innerdeutschen Verhandlung faktisch ihren Standpunkt durchsetzen können, daß Ost-Berlin Teil der DDR sei(30); de jure läßt sich hierfür jedoch nichts herleiten, denn der Gebietsaustausch wurde erst durch die Unterzeichnung des Schlußprotokolls, also einem Akt der vier Hauptsiegermächte, vollzogen(31).
Auch wenn aus DDR-Sicht der Abschluß von völkerrechtlichen Verträgen über den Status West-Berlins zu fordern war: Von einer bestehenden Staatsgrenze zu WestBerlin ging schließlich auch der DDR-Gesetzgeber nicht aus. Denn der DDR-Gesetzgeber wußte - anders als der Bundesgesetzgeber - sehr wohl zu unterscheiden; § 39 GrenzG hat folgenden Wortlaut:
"Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind an der Staatsgrenze zu Berlin (West) entsprechend anzuwenden. Bestehende Rechte und Zuständigkeiten in Berlin (West) werden davon nicht berührt".

Nun muß der Bundesgesetzgeber die Antwort geben, was sich der DDR-Gesetzgeber wohl gedacht hatte, als er die Regelung des § 39 GrenzG formulierte. Auch wenn § 39 GrenzG für Berlin den Begriff der "Staatsgrenze" verwendet, so folgt doch aus der angeordneten, lediglich entsprechenden Anwendung der Bestimmungen des GrenzG wenigstens eine formelle Anerkennung des besonderen Status Berlins. Soweit daher der Bundesgesetzgeber bei der Definition des Anwendungsbereichs des MauerG lediglich auf § 8 GrenzG verweist, fehlt es an der notwendigen Differenzierung zwischen der direkten Anwendung an der innerdeutschen Grenze und der entsprechenden Anwendung an der Sektorengrenze Berlins, so wie sie jedenfalls der DDR-Gesetzgeber vorgenommen hat. Der Bundesgesetzgeber übertrifft damit noch die Machthaber in der DDR in ihrer völkerrechtswidrigen Beurteilung der Rechtslage an der Berliner Sektorengrenze.



VII.   Die innerdeutsche Grenze und der Status Berlins in der Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts im          Grundlagenvertragsurteil vom 31. Juli 1973 

Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts war auch die zwischen der Bundesrepublik und der DDR bestehende Grenze nicht als "Staatsgrenze" zu qualifizieren. Diese Auffassung vertrat das Gericht in seinem Urteil zum Grundlagenvertrag vom 21. Dezember 1972. Zum Verständnis sei hier vorweg Art. 3 Abs. 3 des Grundlagenvertrages zitiert:
"Sie (die Vertragsparteien - Anm. d. Verfasser) bekräftigen die Unverletzlichkeit der zwischen ihnen bestehenden Grenze jetzt und in der Zukunft und verpflichten sich zur uneingeschränkten Achtung ihrer territorialen Integrität".
Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Interpretation dieser Bestimmung wie folgt zu differenzieren(32) :
"Es gibt Grenzen verschiedener rechtlicher Qualität:
Verwaltungsgrenzen
Demarkationslinien
Grenzen von Interessensphären
eine Grenze des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
die Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937
staatsrechtliche Grenzen und hier wiederum solche, die den Gesamtstaat einschließen,
und solche, die innerhalb eines Gesamtstaates Gliedstaaten (z. B. die Länder der Bundesrepublik) voneinander trennen.
Daß in Artikel 3 Abs. 2 eine staatsrechtliche Grenze gemeint ist, ergibt sich unzweideutig aus dem übrigen Inhalt des Vertrages (Art. 1,2,3 Abs. 1, 4, 6)"
Für die Frage, ob die Anerkennung der Grenze zwischen beiden Staaten als Staatsgrenze mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ist entscheidend die Qualifizierung als staatsrechtliche Grenze zwischen zwei Staaten, deren "Besonderheit" ist, daß sie auf dem Fundament des noch existierenden Staates "Deutschland als Ganzes" existieren, daß es sich also um eine staatsrechtliche Grenze handelt ähnlich denen, die zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland verlaufen".
Anders als offenbar dem Bundesgesetzgeber, war der DDR diese Abschwächung durchaus bewußt. Es stünde in offenen Widerspruch sowohl zu der sich aus den völkerrechtlichen Grundprinzipien der souveränen Gleichheit der Staaten und dem Prinzip der Unverletzlichkeit der Grenzen ergebenden grundsätzlichen völkerrechtlichen Pflicht aller Staaten, die Grenzen jedes anderen Staates zu respektieren, als  auch zu der Verpflichtung der BRD aus dem Grundlagenvertrag mit der DDR, die territoriale Integrität der DDR uneingeschränkt zu achten, wenn die BRD unter Berufung auf das Grundlagenvertragsurteil des Bundesverfassungsgerichts offiziell nach wie vor an ihrer Auslegung sowohl des Moskauer Vertrages als auch des Grundlagenvertrages mit der DDR festhielte, daß ihr Bekenntnis zur Unverletzlichkeit der Grenze der DDR nicht deren Anerkennung als völkerrechtliche Grenze, sondern lediglich einen Verzicht auf ihre gewaltsame Änderung oder Beseitigung bedeute(33) .
Zu der vordringlich interessierenden Frage einer "Staatsgrenze der DDR zu Berlin (West)", sei hier die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zitiert: "Der Grundlagenvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und der Deutschen Demokratischen Republik ändert nichts an der Rechtslage Berlins, wie sie seit je vom Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung, den Ländern der Bundesrepublik und dem Bundesverfassungsgericht gemeinsam unter Berufung auf das Grundgesetz verteidigt worden ist,,(34).

VIII. Unwirksamkeit der Überführung der innerstädtischen Mauergrundstücke in Volkseigentum

Der Bundesgesetzgeber geht im zweiten Halbsatz des § 1 MauerG wie selbstverständlich davon aus, daß die Mauergrundstücke durch die DDR-Behörden im Ostsektor der Stadt zu Verteidigungszwecken konfisziert werden konnten und mit einschlägiger Souveränität der DDR wirksam und für die Bundesrepublik anerkennungsfähig in Volkseigentum überführt wurden.
Gegen diese Annahme bestehen jedoch durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken; insoweit wird an dieser Stelle auf die Argumentation in dem bereits zitierten Aufsatz von Blumenwitz verwiesen(35) .
Dem Bundesgesetzgeber ist es jedoch aus den dort genannten Gründen ebenso verwehrt, ausdrücklich oder implizit das Bestehen einer Staatsgrenze an der innerstädtischen Sektorengrenze Berlins zu fingieren.
 

IX. Unmittelbare Geltung des Viermächterechts im innerstaatlichen Recht
 
Die Geltung des Viermächterechts steht nicht zur Disposition des Bundesgesetzgebers(36).  Die unmittelbare Geltung des Viermächterechts im innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland hat im wesentlichen zwei Rechtsgrundlagen:
 
1. Die unmittelbare Geltung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts gem. Art. 25 GG und
2. die deutschlandrechtlichen Aussagen des Grundgesetzes in der Interpretation des Bundesverfassungsgerichts, die mit der Viermächteverantwortung in bezug auf Deutschland als Ganzes korrespondieren(37) . 
Dabei ist es generell ausgeschlossen, die Verfassung in Einzelfällen beiseite zu schieben und der Rechtsauffassung der DDR zu bestimmten Rechtsfragen den Rang einer Nebenverfassung einzuräumen.
Der Primat und die stabilisierende Wirkung des Grundgesetzes, die Rechtsklarheit und die Rechtsgewißheit, die es als die Verfassung des wiedervereinigten Deutschlands schafft, wären preisgegeben zugunsten der Zulassung eines Konglomerats aus rechtsstaatlichen und rechtsstaatswidrigen Elementen(38) .

 Unmittelbare Geltung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts gem. Art. 25 GG:

Gemäß Art. 25 S. 1 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechts und können im Verhältnis zur DDR herangezogen werden.(39).
Für die Bestimmung dessen, was allgemeine Regeln des Völkerrechts sind, verweist Art. 25 S.1 GG auf die Völkerrechtsordnung.
Zu den Völkerrechtssätzen, die den Gesetzgeber innerstaatlich zu binden geeignet sind, gehören insbesondere jene Regeln, die den räumlichen und personalen Wirkungsbereich staatlicher Gesetzgebung bestimmen und aus der völkerrechtlichen Kompetenzordnung folgen(40) .
Die DDR hatte kein Recht auf Ausübung der Gebietshoheit in Berlin; soweit sie diese in Anspruch nahm, waren ihren Handlungen illegal. Die Gebietshoheit wurde von den Alliierten ausgeübt und beruhte auf dem Tatbestand der occupatio bellica (vgl oben IV. und V.).
Das Recht der occupatio bellica gilt heute als gewohnheitsrechtlich geregelt; es handelt sich unbestritten um "allgemeine Regeln des Völkerrechts,,(41) . Wegen Art. 25 GG gehört es zur verfassungsmäßigen Ordnung, daß bei der Gestaltung der innerstaatlichen Rechtsordnung durch den Normgeber den allgemeinen Regeln des Völkerrechts Rechnung getragen wird(42); die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind als Bestandteil des deutschen objektiven Rechts anzuwenden(43) . Soweit daher der Bundesgesetzgeber bei der Gestaltung des Anwendungsbereichs des MauerG ohne Differenzierung auf das GrenzG verweist, erhält die Rechtsauffassung der DDR von einer "Staatsgrenze zu Berlin (West)" eine eigenständige Bedeutung, die sich mit den über Art. 25 GG zu berücksichtigenden allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht in Einklang bringen läßt.

Rechtspflicht, den Berlin-Status zu verteidigen:

Die Viermächterechte und -verantwortlichkeiten waren von 1945 bis 1990 nicht nur Grundlage des Deutschland nach dem zweiten Weltkrieg verpflichtenden Besatzungsrechts. Sie waren auch in der Nachkriegszeit - gegenüber der sich vom deutschen Gesamtstaat separierenden DDR - die wichtigste Klammer für die Fortexistenz Gesamtdeutschlands. In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht der "Viermächteverantwortung für Gesamtdeutschland" nicht nur völkerrechtlich, sondern auch staatsrechtliche Funktionen beigemessen(44). Die auf Deutschland als Ganzes bezogenen besatzungsrechtlichen Regelungen erlangten deshalb nicht nur über Art. 25 GG Wirkung in der innerstaatlichen Ordnung; sie waren auch wesentliches Element eines - aus der Sicht des Grundgesetzes - gesamtdeutschen Staatsrechts, nämlich eine "Rechtsgrundlage für das Bemühen der Bundesregierung um Wiedervereinigung". Die Bundesrepublik konnte es nicht zulassen, daß sich die DDR ganz oder teilweise dem gesamtdeutschen Regime der Viermächteverantwortung entzog. Deshalb erlegte das Bundesverfassungsgericht allen Verfassungsorganen der Bundesrepublik die Rechtspflicht auf, den Berlin-Status zu verteidigen (vgl. oben VI!.). Verteidigen bedeutete, die Verletzung des Berlin-Status durch die DDR und durch die Sowjetunion zurückzuweisen(45) .
Es bleibt noch zu untersuchen, inwieweit der Bund an diese Verteidigungspflicht gebunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
Die Bindungswirkung des Urteils im Sinne von § 31 Abs. 1 BVerfGG für die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie für alle Gerichte und Behörden ist ohne weiteres gegeben. Hierzu hatte die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herausgearbeitet, daß diese Bindungswirkung sowohl den Tenor der Entscheidung umfaßt, als auch denjenigen Teil der Begründung, der den Tenor trägt(46) . Das Urteil vom 31.7.1973 zum Grundlagenvertrag weist in diesem Zusammenhang die Besonderheit auf, daß das Gericht es für erforderlich gehalten hat, diese nach seiner bisherigen Rechtsprechung ohnehin zu fordernde, im Schrifttum z. T. streitig gewesene Erstreckung der Bindungswirkung auf die tragenden Gründe durch entsprechende Formulierung des Tenors unmißverständlich festzuhalten. Nach dem Tenor ist das Vertragsgesetz zum Grundlagenvertrag "in der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung" mit dem Grundgesetz vereinbar(47) .
Eine zusätzliche Verstärkung erfuhr die Bindungswirkung des Tenors dadurch, daß es sich hier um ein Verfahren im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Zift. 2 GG i. V. m. § 13 Zift. 6 und § 76 Zift. 1 BVerfGG handelte. Nach 31 Abs. 2 BVerfGG hat die Entscheidung des BVerfG in einem solchen Falle Gesetzeskraft(48) .
Als Zwischenergebnis läßt sich damit feststellen, daß die sich aus den Gründen ergebende Auslegung des Grundlagenvertrages an der in § 31 BVerfGG normierten Bindungswirkung teilnimmt, und zwar sowohl hinsichtlich der Bindung der Verfassungsorgane gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG als auch hinsichtlich der "Gesetzeskraft" gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG(49) .
Der Grundlagenvertrag änderte nichts an der Rechtslage Berlins, denn der Staus Berlins war durch die Viermächtevereinbarungen fixiert. Insoweit geht die vom Bundesverfassungsgericht statuierte Rechtspflicht, den Status Berlins zu verteidigen über eine inhaltliche Interpretation des Grundlagenvertrages hinaus. Hierzu gilt jedoch folgende Feststellung des Bundesverfassungsgericht: "Alle Ausführungen der Urteilsbegründung, auch die, die sich nicht ausschließlich auf den Inhalt des Vertrages selbst beziehen, sind nötig, also im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Teil der die Entscheidung tragenden Gründe,,(5o) . Soweit daher die Verteidigungspflicht nicht zur Auslegung des im Urteilstenor genannten Vertragsgesetzes gehört und daher nicht an der Gesetzeskraft des Tenors i. S. v. § 31 Abs. 2 BVerfGG teilnimmt, wird sie jedoch von der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG erfaßt, denn sie ist Teil der die Entscheidung tragenden Gründe.
Wegen dieser Bindungswirkung ist es dem Bund verwehrt, im Anwendungsbereich des MauerG an eine den Berlin-Status verletzende Rechtsauffassung der DDR anzuknüpfen.


X. Ergebnis

Nach den genannten Prinzipien kann daher § 1 Abs. 1 MauerG i.V.m. § 8 Abs. 1 GrenzG nur so verstanden werden, daß eine Anwendung auf die innerstädtischen Grundstücke an der Sektorengrenze ausgeschlossen ist, denn es handelte sich bei dieser Grenze nicht um eine Staatsgrenze der DDR. Die DDR hatte - wie gezeigt - keine territoriale Souveränität in Berlin. Diese lag beim handlungsunfähigen Deutschen Reich. Die Gebietshoheit in Berlin wurde aufgrund der alliierten Vereinbarungen und der kriegerischen Besetzung Berlins von den Alliierten ausgeübt. Soweit die DDR die Gebietshoheit über Berlin für sich in Anspruch nahm, waren ihre Handlungen illegal. Dem Bundesgesetzgeber ist es gem. Art. 25 GG i.v.m. den deutschlandpolitischen Aussagen des Grundgesetzes in der Interpretation des Bundesverfassungsgerichtes verwehrt, nachträglich die Rechtsauffassungen der DDR von einer "Staatsgrenze zu Berlin (West)" zu vertreten.


1) Blumenwitz, Die Mauergrundstuecke im interlokalen und intertemporalen Konflikt, Deutschland Archiv 1997, S. 62 ff.
2) BGBI. Jahrgang 1996 Teil I Nr.34 vom 18. Juli 1996, S. 980 ff.
3) Wassermann, Der Streit um die I\-Iauergrundstuecke geht weiter, NJ\V 1996, S. 3134,3135
4) DahmmelbrückIWolfram, Völkerrecht Band lIl, 2. Autl., Berlin New York 1989, S. 380
5) Völkerrecht, Lehrbuch, 2. Aufl., Berlin 1981, S. 257
6) Völkerrecht, Lehrbuch, 2. Aufl., Berlin 1981, S. 259
7) DahmlDelbrück/\Volfram, a.3,O., S.318
8) VerdrösslSimma, Universelles Völkerrecht: Theorie und Praxis, 3. Aufl., Berlin 1987, § 1038
9) Verdross/Simma aaO. § 1038
10) DahmlDelbrÜckfWolfram, 3.3.0., S.318; Verdross/Simma, a.3.0.,
11 ) Verdross/Simma,3.a.0.,
12) Beschluß des Ministerrates der DDR vom 12. August 1961 über Maßnahmen zur Sperrung der Sektorengrenze von Berlin,     Dokumente zur Berlin-Frage 1944- 1966, 4. Auflage, München 1987, S. 467 f.

13) Zivier, Der Rechtsstatus des Landes Berlin, Berlin 1987,4. Auflage, S. 13
14) Alois Riklin, Das Berlinproblem, Köln 1964, S. 232; Verdross/Simma, 3.3.0., § 1041
15) Alois Riklin, 3.a.0., S. 231
16) Alois Riklin, a.a.O., S. 231
17) Dieter l\'Iahnke, Berlin im geteilten Deutschland, lVlünchen 1973, S. 35; Zivi er, a.,a.O., S. 54
18) vgl. hierzu: Friedrich Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, U: Band, München 1969, S. 129
19) BVerfGE 36,1,16
20) Mahnke, a.a.O., S. 78
21) vgl. hierzu die Darstellung bei M.hnke, •.•. 0., S.49 ff., S. 78f.
22 ) Mahnke, •. a.O., S. 78 f
23) Blumenwitz, a.n.O.; vgl. hierzu auch die Darstellung bei Zivier, a,a.O'1 S. 8S f.
24) Blumenwitz, Die Mauergrundstiicke im interlokalen und intertemporalen Konflikt, Deutschland Archiv 1997, S. 72
25) Blumenwitz, 3.3.0., ebenso: Paschen, Das Mauergrundstücksgesetz 2 Moralischer Anspruch mit begrenzter Hoffnung, VIZ 1996, S. 620 ff., 621
26) Blumenwitz, 3.3.0., 8.72
28) Völkerrecht, Lehrbuch, 2. Aufl., Berlin 1981, S. 261
29) M.hnke, •. a.O., S. 110
30) Mahnke, a .•. O., S. 27
31) vgl. die Einzelheiten bei Zivier, a.a.O., S. 289
32) ßVerfGE 36, 1,26 f.
33) Völkerrecht, Lehrbuch, 2. Aufl., Berlin 1981, S.261
34) BVerfGE 36, 1, 36
35) Blumenwitz, •.•. 0., S. 62 ff., vgl. auch: Blumenwitz, Das Mauergrundstücksgesetzvom 15. Juli 1996, NJW 1996, S 3118 ff.
36) •. A. Paschen, a.a.O., S. 621 unter Hinweis auf Art. 19 EinigungsV und die Rechtsprechung
37) Blumenwitz, Die M.au.crgrundstücke im interloklilen und intertemporalen Konflikt, DeUtschland Archiv 1997, S. 74
38) Blumenwitz, 3.3.0., S. 78
39) Beschluß des BVerfG vom 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94
40) Rojahn, Rdnr. 16 zu Art. 25, in: von Münch Grundgesetzkommentar lJ, 2. Aufl, 1983
41) Blumenwitz, a.a.O., S. 74
42) BVerfG Vorprüfungs3usschuß EuGRZ 1985, 654; BVerfGE 23, 288, 300; ßVerfGE 31,145,177
43) Blumenwitz, a.a.O., S. 75
44) Blumenwitz, a.a.O., S. 75 unter Hinweis auf BVerfGE 36,1, 15
45) Blumenwitz, a.a.O., S. 75 f
46) Oppermann, JZ 1973, S. 594 ff., S. 595
47) Oppcrmann, anO.
48) Oppermann, aaO.
49) Kimminich, Das Urteil über die Grundl.gen der staatsrechtlichen Konstruktion der Bundesrepublik Deutschland, DVBI. 1973, S. 657 ff., S. 658
50) BVerfGE 36,1,36

Aus diesem Grunde waren Mitglieder unserer IG bereits mit einer Beschwerde vor das Bundesverfassungsgericht
gezogen. Die Beschwerde hatte zum Inhalt, dass das Mauergesetz, wonach wir unsere Grundstücke gegen Bezahlung von 25 Prozent des  Zeitwertes  erwerben dürfen (!), völkerrechtswidrig sei, weil eben unter den Bedingungen der Besatzung 1961 die Wegnahme der Grundstücke und der Bau der Mauer rechtswidrig waren, und wir demzufolge noch Eigentümer  geblieben sind.
Das  Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde gar nicht erst angenommen.


Als skandalös bezeichnet der bekannte Potsdamer Rechtsanwalt Dr. Purps nun die Tatsache, dass eine Individualbeschwerde, die er bereits 2007 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu dieser Problematik eingereicht hatte, unbearbeitet liegen geblieben ist und
er befürchtet in diesem konkreten Fall ein "gezieltes Kalkül". In einem Schreiben an seinen Mandanten, einem Mitglied unserer IG, stellt Dr. Purps fest:

Fazit:
Für den Unterzeichner ist es ein Rätsel, weshalb der EGMR sich "den Luxus leistet", ein Verfahren durch einen Einzelrichter entscheiden zu lassen. Der Einzelrichter ist gemäß Art. 27 EMRK (n.F.) nur dann befugt, zu entscheiden, wenn eine 

Entscheidung ohne weitere Prüfung

getroffen werden kann. Die Verfahrensordnung in der Fassung des 14. Zusatzprotokolls ist frühestens zum 01.07.2009 fiir die Nationen in Kraft getreten, die das 14. Zusatzprotokoll ratifiziert haben. Hierzu gehört auch die Bundesrepublik Deutschland.
Somit muss offenkundig die bereits seit 2007 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereichte Individualbeschwerde in Ihrem Fall bis zu der Entscheidung vom 07.01.2010, zumindest bis zum Ablauf des 30.06.2009, unbearbeitet "liegen geblieben sein".
Da das 14. Zusatzprotokoll selber am 13.05.2004 erlassen wurde, in der jetzt vorliegenden und seit dem 01.10.2009 in Kraft getretenen Fassung schon im Jahre 2006 vorgelegen hat, befürchtet der Unterzeichner ein gezieltes Kalkül in Ihrem Fall. Man hat hier möglicherweise auf die "segensreichen Möglichkeiten" dieses Protokolls (mjt Inkrafttreten) gewartet, um auch Thren Fall "lautlos zu begraben".
Angesichts der Dimension Ihrer Fallgestaltung mit Blick auf die politischen Verwerfungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Mauer ist diese Verfahrensweise fiir den Unterzeichner schlicht ein Skandal.

Wir sollten angesichts dieser Vorgehensweise nach Einschätzung des Unterzeichners tatsächlich mit diesem Vorgang an die breite Öffentlichkeit treten, um auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einmal offen in die kritische "Schusslinie" zu nehmen.


Interessengemeinschaft ehemaliger Grundstücksbesitzer auf dem Mauerstreifen Berlin e.V.
Vorsitzender: Joachim Hildebrandt, Eslarngasse 13, 1030 Wien, Tel./Fax:0043 1714 5984
Berlin-Adresse: c/o K.O.Niemann, Stresemannstr.95, 10963 Berlin - Tel.: 030/23005032, Fax: 030/71536788
Bankverbindung: HypoVereinsbank, Kontonummer: 8713006, BLZ: 10020890
Amtsgericht Charlottenburg - VR 14054/2

Kontakt:
info@berlinermauerland.de